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Thema: "Wenn man so dumm ist, hat man nichts anderes verdient, oder?"
Am WE lief im TV so ne tolle "ein Tag im Leben eines Gerichtsvollziehers"-Sendung...
Da war ein Typ (ca. 40-50 Jahre) und der war hoch verschuldet. Dann klärten sie auf wieso und dann mussten wir lachen...
Eines Tages war auf dem Bankkonto des Herrn ein hoher Betrag hinzugekommen, wobei er NICHT wusste, wo das Geld herkam... Naja, und dann hat er es ausgegeben... Ende vom Lied... die Fehlbuchung wurde rückgebucht und er hatte nen Schuldenberg... Auf die Frage des Reporters, warum es das Geld ausgegeben habe, meine er nur: "Naja, wenn das aufm Konto drauf ist, dann muss das doch da runter, dafür isses doch da, ist doch normal?!?"...
Da war ein Typ (ca. 40-50 Jahre) und der war hoch verschuldet. Dann klärten sie auf wieso und dann mussten wir lachen...
Eines Tages war auf dem Bankkonto des Herrn ein hoher Betrag hinzugekommen, wobei er NICHT wusste, wo das Geld herkam... Naja, und dann hat er es ausgegeben... Ende vom Lied... die Fehlbuchung wurde rückgebucht und er hatte nen Schuldenberg... Auf die Frage des Reporters, warum es das Geld ausgegeben habe, meine er nur: "Naja, wenn das aufm Konto drauf ist, dann muss das doch da runter, dafür isses doch da, ist doch normal?!?"...
auch hier nochmal: wer keine Ahnung vom
deutschen Rechtssystem hat...
(Mit so nen Geldern ist das so ne Sache.
Aber im Normalfall *hust* kann man die
ausgeben)
deutschen Rechtssystem hat...
(Mit so nen Geldern ist das so ne Sache.
Aber im Normalfall *hust* kann man die
ausgeben)
@ DummeNuss: Ja klar.. wenn ich beim
Überweisen falsche Zahl eintippse, dann
ist das gleichzeitig ein geschenk für den
Nutzer des anderen Kontos... Dann klär uns
doch mal auf..
Überweisen falsche Zahl eintippse, dann
ist das gleichzeitig ein geschenk für den
Nutzer des anderen Kontos... Dann klär uns
doch mal auf..
informier dich doch. Wofür gibt es
Suchmaschinen? Bin ich die
Rechtsauskunft?
Mir geht dein elendes Gejammer aufn
Seiher. Außerdem deine enlosen
Stammtischparolen, dein Gemotze und deine
Lustigmacherei über andere, die du dir
schon 10mal nicht erlauben kannst.
Suchmaschinen? Bin ich die
Rechtsauskunft?
Mir geht dein elendes Gejammer aufn
Seiher. Außerdem deine enlosen
Stammtischparolen, dein Gemotze und deine
Lustigmacherei über andere, die du dir
schon 10mal nicht erlauben kannst.
falsch: Der Buchungsvorgang ist nicht
zwingend unumkehrbar. Schließlich und
endlich entscheide ich wer mein Geld
bekommt und wer nicht! Innerhalb (ich
meine vier-wöchigen Frist) ist eine
Überweisung korrigierbar.
zwingend unumkehrbar. Schließlich und
endlich entscheide ich wer mein Geld
bekommt und wer nicht! Innerhalb (ich
meine vier-wöchigen Frist) ist eine
Überweisung korrigierbar.
ich meine, es sind 6 Wochen. Aber im Grund
hast du recht. Selbst schuld, wenn man
falsch überweist und das 6 Wochen lang
nicht merkt ^^
hast du recht. Selbst schuld, wenn man
falsch überweist und das 6 Wochen lang
nicht merkt ^^
löl. alles klar. zeig mir eine bank die
dir ne überweisung rückgängig macht.
geschieht das nicht bevor die gebucht
wurde kannst du ganix mehr machen. und das
interne verbuchen dauert keine paar
stunden...
dir ne überweisung rückgängig macht.
geschieht das nicht bevor die gebucht
wurde kannst du ganix mehr machen. und das
interne verbuchen dauert keine paar
stunden...
Natürlich kannst du das stornieren.
Ansonsten sollte es nicht allzuschwierig
sein, herauszufinden, wohin man überwiesen
hat und wo das eigene Geld nun ist. Meine
Güte. Wer falsch überweist, hat noch lange
nicht sein Geld verloren.
Und Schpittding: die größte Farce ist,
dass du erst jammerst, dass deiner Alten
das Portemonnaie geklaut wurd und dich ne
Stunde später schadenfroh über die
vermeintliche Dummheit anderer amüsiert.
Du hast wirklich böse einen an der
Klatsche.
Ein Irrenhaus hier heute schon wieder.
Ansonsten sollte es nicht allzuschwierig
sein, herauszufinden, wohin man überwiesen
hat und wo das eigene Geld nun ist. Meine
Güte. Wer falsch überweist, hat noch lange
nicht sein Geld verloren.
Und Schpittding: die größte Farce ist,
dass du erst jammerst, dass deiner Alten
das Portemonnaie geklaut wurd und dich ne
Stunde später schadenfroh über die
vermeintliche Dummheit anderer amüsiert.
Du hast wirklich böse einen an der
Klatsche.
Ein Irrenhaus hier heute schon wieder.
@ nitzpipp: Als vor 2 Jahren ein
Buchungsvorgang schief lief bin ich zur
Sparkasse und meinte: "Hey, Firma XY hat
mir vor 2 Wochen X Eur zuviel abgebucht,
ich möchte das rückgängig machen..." 3
min später hatte ich nen Zettel ausgefüllt
und die haben das zurückgebucht!
Buchungsvorgang schief lief bin ich zur
Sparkasse und meinte: "Hey, Firma XY hat
mir vor 2 Wochen X Eur zuviel abgebucht,
ich möchte das rückgängig machen..." 3
min später hatte ich nen Zettel ausgefüllt
und die haben das zurückgebucht!
1. Überweisungsauftrag
Die klassische Form der bargeldlosen
Zahlung ist die Überweisung vom Girokonto.
Juristisch betrachtet handelt es sich
hierbei um die Weisung an das
kontoführende Kreditinstitut, einen
bestimmten Geldbetrag auf ein anderes
Konto zu transferieren (§ 665 BGB). Ein
Überweisungsauftrag kann zwar widerrufen
werden, jedoch nur solange, bis die
Überweisung noch nicht endgültig
ausgeführt wurde. Wenn Überweisungen
rückgängig gemacht werden sollen, ist
daher Eile geboten. Der Widerruf der
Überweisung ist dabei gegenüber der
beauftragten Bank zu erklären.
Die Frist für den Widerruf von
Überweisungsaufträgen ist seit Mitte
August 1999 in dem sogenannten
Überweisungsgesetz (BGBl Nr. 39 vom
26.7.1999) geregelt. Hiernach kann der
Überweisungsauftrag nur solange widerrufen
werden, wie der Betrag noch nicht
endgültig auf dem Konto des Begünstigten
zur Verfügung gestellt wurde (§ 676 a Abs.
4 BGB). Mit der Gutschrift auf dem
Empfänger-Konto wird der
Überweisungsauftrag somit unwiderruflich
und der Zahlende muss sich dann
gegebenenfalls unmittelbar an den
Empfänger wenden, wenn er sein Geld
zurückhaben will.
2. Lastschriftverfahren
Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei
grundlegend unterschiedliche
Konstruktionen, nämlich die
Einzugsermächtigung und die
Abbuchungsermächtigung. Hier bestehen für
den Auftraggeber gravierende Unterschiede
insbesondere bei den Möglichkeiten, nicht
gewünschte Zahlungsvorgänge wieder
rückgängig zu machen.
2.1 Einzugsermächtigung
Von der Einzugsermächtigung wird
insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn
regelmäßig Zahlungen in unterschiedlicher
Höhe getätigt werden sollen, also z.B.
Telefonrechnungen, wiederholte
Bestellungen bei einem Versandhaus. Hier
gewährt der Auftraggeber dem Gläubiger
Zugriff auf sein Konto, der vom Grundsatz
her beliebige Beträge abbuchen lassen
kann. Die Kreditinstitute prüfen dabei
nicht, ob die Zahlungen auch materiell
gerechtfertigt
Die klassische Form der bargeldlosen
Zahlung ist die Überweisung vom Girokonto.
Juristisch betrachtet handelt es sich
hierbei um die Weisung an das
kontoführende Kreditinstitut, einen
bestimmten Geldbetrag auf ein anderes
Konto zu transferieren (§ 665 BGB). Ein
Überweisungsauftrag kann zwar widerrufen
werden, jedoch nur solange, bis die
Überweisung noch nicht endgültig
ausgeführt wurde. Wenn Überweisungen
rückgängig gemacht werden sollen, ist
daher Eile geboten. Der Widerruf der
Überweisung ist dabei gegenüber der
beauftragten Bank zu erklären.
Die Frist für den Widerruf von
Überweisungsaufträgen ist seit Mitte
August 1999 in dem sogenannten
Überweisungsgesetz (BGBl Nr. 39 vom
26.7.1999) geregelt. Hiernach kann der
Überweisungsauftrag nur solange widerrufen
werden, wie der Betrag noch nicht
endgültig auf dem Konto des Begünstigten
zur Verfügung gestellt wurde (§ 676 a Abs.
4 BGB). Mit der Gutschrift auf dem
Empfänger-Konto wird der
Überweisungsauftrag somit unwiderruflich
und der Zahlende muss sich dann
gegebenenfalls unmittelbar an den
Empfänger wenden, wenn er sein Geld
zurückhaben will.
2. Lastschriftverfahren
Beim Lastschriftverfahren gibt es zwei
grundlegend unterschiedliche
Konstruktionen, nämlich die
Einzugsermächtigung und die
Abbuchungsermächtigung. Hier bestehen für
den Auftraggeber gravierende Unterschiede
insbesondere bei den Möglichkeiten, nicht
gewünschte Zahlungsvorgänge wieder
rückgängig zu machen.
2.1 Einzugsermächtigung
Von der Einzugsermächtigung wird
insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn
regelmäßig Zahlungen in unterschiedlicher
Höhe getätigt werden sollen, also z.B.
Telefonrechnungen, wiederholte
Bestellungen bei einem Versandhaus. Hier
gewährt der Auftraggeber dem Gläubiger
Zugriff auf sein Konto, der vom Grundsatz
her beliebige Beträge abbuchen lassen
kann. Die Kreditinstitute prüfen dabei
nicht, ob die Zahlungen auch materiell
gerechtfertigt
Ich les das jetzt aber echt nicht. Was
steht drin? Geht's um den von mir
angesprochenen Überweisungsrückruf?
steht drin? Geht's um den von mir
angesprochenen Überweisungsrückruf?



