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Thema: "an alle die sich in sachen Recht auskennen..."



25.03.2007 20:19
Gast
danke für die aufklärung @dissoziativ, aber ich bin volljurist...

Gartensaisoneröffner ^^
25.03.2007 20:20
Spion Team
doch ^^ kenn ich aus eigener erfahrung auch @ ka...

Alexa
25.03.2007 20:20
reg. Mitglied
also: Die Mitgliedschaft kann im gegenseitigen Einverständnis für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum bei nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft, Bundeswehr etc ausgesetzt werden. In diesem Fall ist eine bescheinigung zur Glaubhaftmachung beim Verein vorzulegen. Es verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Mitgliedschaft um die Zeitspanne, in welcher sie geruht hat. Ein außerordentiches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. (--> Frage von mir, ist die klausel rechtens?) Bei Aussetzung des Vertrages wird eine wöchentliche Bearbeitungspauschale von 1,50€ erhoben.

Ayatollah O.
25.03.2007 20:21
reg. Mitglied
danke für die Aufklärung über deinen beruf@kage....dann hab ich also unrecht?

Ayatollah O.
25.03.2007 20:27
reg. Mitglied
Da wir ja nen juristen hier haben mal abweichend zum Thema:

mündliche Verträge sind ja nun auch Verträge. Wer ist in einem Streitfall in der Beweispflicht, dass der Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Ich der den Vertrag als 2. auflösen will oder der jenige, bei dem ich den vertrag abgeschlossen habe?


25.03.2007 20:30
Gast
es gelten die allgemeinen beweislastregeln @dissoziativ. wer ein recht geltend macht, hat dieses zu beweisen.

Ayatollah O.
25.03.2007 20:32
reg. Mitglied
Hm also ist mein Gegner in der Beweispflicht und da er keinen Zeugen hat, hat er ein Problem....


25.03.2007 20:35
Gast
wenn du die kündigung erklärst @dissoziativ, liegt hierin eine konkludente anerkennung eines vertragsverhältnisses.
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