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Thema: "Frage an die Juristen hier!"



03.06.2006 18:15
Gast
Hallo. Bin neu hier und möchte gleich mal das Forum nutzen für mein derzeitiges Problem:



Also ich hab in einem Möbelhaus neulichs ne Küche und ein passendes Geräteset (kühlschrank, e-herd mit kochfeld und dunstabzugshaube) gekauft. Beim Aufbauen und Anschließen stellte sich jetzt heraus, dass die Herdplatten falsch angeschlossen sind und zwar nich vom Elektriker sondern vom werk wohl schon. Ich beim Möbelhaus angerufen, die gaben mir Nummer vom Kundendienst. Ich da angerufen, da wurde mir gesagt, dass der Hersteller konkurs ist und ich einen Techniker bezahlen müsste, wenn der rauskommt. Ich wieder zum Möbelhaus. Da wurde mir gesagt, ich hätte keine Garantie und auch keine Gewährleistung, wenn der Hersteller Konkurs ist. Aber das kann doch nich sein oder? Irgendeiner muss für mich doch zuständig sein. Mir wurde nicht gesagt, dass der Hersteller konkurs ist und ich deswegen keine Gewährleistungs-und Garantieansprüche habe. Im Gerät liegt sogar aber ne Garantiekarte vom Hersteller. Was mache ich nun? Was hab ich für Möglichkeiten? Es geht ja auch ums Prinzip. Kann ich sonst auch das Gerät wieder zurückgeben unter den Bedingungen?

Kermit_0912
03.06.2006 18:20
reg. Mitglied
wann hast du die küche gekauft


03.06.2006 18:21
Gast
gerät zurückbringen zu mir ziehen,ich habn

herd


03.06.2006 18:21
Gast
gekauft am 19.05.

Luna
03.06.2006 18:23
reg. Mitglied
du hast doch den kaufvertrag mit dem

möbelhaus gemacht , also müssten sie auch

den techniker bezahlen. aber wenn es vor

dem gericht geht, endet es meistens im

vergleich und recht haben u. recht

bekommen sind zwei verschiedene sachen in

diesem staat. außerdem mußt du einen

langen atem haben ....

Stephan C.
03.06.2006 18:28
Gast
Der Vrekäufer ist verpflichtet, Garantie

zu gewähren. 2 Jahre ab Kaufdatum.

Unabhängig vom Hersteller.


03.06.2006 18:30
Gast
ja da bin ich ja auch der Meinung. Aber

mir wurde jetzt schon 2 mal gesagt vom

Möbelhaus, dass Gewährleistung und

Garantie vom Hersteller ausgeht und wenn

der halt konkurs geht, hab ich pech

gehabt.

Luna
03.06.2006 18:30
reg. Mitglied
so lautet das gesetz, die praxis sieht

aber anders aus, leider

Kermit_0912
03.06.2006 18:30
reg. Mitglied
also bis gestern hättest du den

kaufvertrag ohne angaben von gründen

rückgängig machen können (14 tage frist)

aber bei nem sachmangel kann man innerhalb

der gewährleistung 24 monate von dem

vertragspartner ein beheben der mängel

verlangen was in deinem fall derjenige ist

von dem du das gerät gekauft hast und das

war ja wohl das möbelhaus


03.06.2006 18:36
Gast
naja, das ganze zurückgeben is nich, weil

da ja die anderen geräte mitdrin sind und

ich die eigentlich schon behalten wollte.



ja aber was soll man machen? wenn man

jedes mal dem möbelhaus das sagt, dass er

zuständig ist und nicht der hersteller,

und er mir jedes mal was anderes sagt,

muss ich es ja erstmal glauben.



jetzt kommt er dienstag (nach feierabend)

raus und guckt sich das an, wider willen.

Er is ja immer noch der Meinung, dass es

falsch angeschlossen wurde vom Elektriker.

Aber auch wenn es so wäre, dann möchte ich

trotzdem wissen, wer für mich zuständig

ist, falls noch mal was ist. Das Möbelhaus

hat mich erstmal völlig ignoriert. Fühlte

mich ein wenig verarscht von denen.. war

deswegen heute nochmal persönlich da..


03.06.2006 18:37
Gast
die schieben meist die schuld auf

andere...einfach weiter nerven...

Kermit_0912
03.06.2006 18:44
reg. Mitglied
ja genau den totalen aufriss machen am

besten 15 minuten vor feierabend und das

in einer lautstärke das alle anderen im

möbelhaus auch mitbekommen worum es geht

und das man da besser keine küche kauft

und dann noch mehrfach betonen das du erst

gehst wenn das geklärt ist und das schon

recht spät werden kann so wie die sich

anstellen

Luna
03.06.2006 18:47
reg. Mitglied
und selbstsicher auftreten u. sich nicht

abwimmeln lassen.und immer wieder anrufen

bzw. hinfahren(wenn nicht so weit ist) so

das die genervt sind.hatte mal so einen

ähnlichen fall, zum schluss hatte ich mit

nem anwalt bzw. an die presse zu gehen

gedroht. innerhalb einer woche hat sich

dann er fall zu meinem gunsten gelößt.

MeNnOsVeNnO
03.06.2006 18:50
Gast
sehr gute idee muss ich zugeben vor

publikum macht s immer am meisten

eindruck... da müssten sie eigentlich mal

reagieren... wenn nicht brauchen die wohl

keine kunden in dem haus


03.06.2006 18:56
Gast
naja, jetzt kommt der typ erstmal dienstag

raus zu mir. dann gibt es zwei

möglichkeiten. entweder er stellt fest,

dass es nur falsch angeschlossen ist und

dann wird er sagen "alles in ordnung"

und wird sich für den rest (wer ist für

mich zuständig) nicht mehr interessieren

ODER er merkt, es ist doch ein werksfehler

und dann werd er mich versuchen

abzuhängen...

hatte ja schon überlegt, den chef vom

möbelhaus anzurufen. das wirkt auch immer

wunder...


03.06.2006 20:21
Gast
ich würde da auch n aufstand machen.is ja

echt scheiße wat dir da passiert is


03.06.2006 20:21
Gast
kennst du keinen anwalt,der vll hier bei

mv-s angemeldet ist?

Jones18057
03.06.2006 20:28
Gast
Die Erfolgschancen wenn man für sowas vor

Gericht zieht sehen allerdings nicht sehr

rosig aus. Für die Zukunft kann ich dir

nur Raten immer Markenprodukte zu kaufen

bzw. nie solche Marken von denen man

bisher noch nie was gehört hat. Bei den

bekannten Marken kann so ein Problem

nämlich net auftreten.

Wenn du irgendjemanden kennst der sich mit

E-Herden auskennt kannst du´s natürlich

auch selbst versuchen zu reparieren.

KrispyKreme
03.06.2006 20:59
Gast
du wieder.... ;o) du hast einen

Kaufvertrag nach §433 BGB mit dem

Möbelhaus geschlossen... dieser hat nach

Abs.1 ...Der Verkäufer hat dem Käufer die

Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu

verschaffen. Da ein Sachmangel vorliegt

(§434 BGB), ist der Verkäufer nach §437

BGB dazu verpflichtet und du hast das

Recht z.B. nach § 439 auf Nacherfüllung.

Sprich das die Herdplatten vom Verkäufer

richtig angeschlossen werden...



Quddels Aussage ist richtig! Die

gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB

beträgt seit 1.1.2002 24 Monate.

"Gewährleistung" bedeutet, dass der

Verkäufer dafür einsteht, dass die

gehandelte Ware frei von Sach- und

Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet

daher für alle Mängel, die schon zum

Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben,

auch für solche, die sich erst später

bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter

Mangel).



Bei der gesetzlichen Gewährleistung muss

innerhalb der ersten sechs Monate der

Verkäufer nachweisen, dass der Sachmangel

bei Übergabe nicht vorgelegen hat, danach

liegt die Beweislast beim Käufer (§476

BGB). Also wenn du nicht an den

Anschlüssen der Herdplatten rumgefummelt

hast, kannst du das sehr gut Beweisen ;o)



Eine "Garantie" ist eine zusätzliche,

freiwillige Leistung des Händlers und/oder

des Herstellers, sofern der Händler diese

"Herstellergarantie" an den Kunden

weitergibt - wozu der Händler aber nicht

verpflichtet ist. Du brauchst also gar

keine Garantie in Anspruch nehmen, sondern

nur das Recht auf Nacherfüllung!



Sollte die Nacherfüllung nicht erfolgen,

kannst du erst vom Kauf zurücktreten. Oder

den Preis mindern, also evtl. Geld

zurückverlagen.



Wenn bei einem E-Her die Herdplatten

falsch angeschlossen sind, ist das immer

ein interner Fehler, da der Elektriker nur

den Herd an der Herdanschlußdose

anschließt und nicht die Herdplatten

selber. I.d.R ist dort ein 5 adriges Kabel

verlegt (5 x 2,5² der Elektriker kann

dabei kaum was

MatthiasHRO
03.06.2006 21:00
Gast
Was heisst hier die Erfolgschancen sehen

nicht sehr gut aus.

Der Händler ist verpflichtet dir eine

Gewährleistung zu geben.



Zitat:

Gewährleistung für neue Waren

Nach der neuen Rechtslage muss der

Verkäufer zwei Jahre lang Gewähr dafür

leisten, dass die gekaufte Sache frei von

Mängeln, d.h. fehlerfrei ist.



Reklamation- zunächst Ersatz oder

Reparatur

Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf,

können Sie vom Verkäufer zunächst

verlangen, dass er Ihnen die gleiche Sache

noch einmal liefert – jetzt allerdings

ohne Fehler – oder für eine Reparatur

sorgt. Der Verkäufer muss dabei sämtliche

Kosten für Transport, Arbeitsleistungen

und Materialien tragen.



Den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag

zurücktreten können Sie in der Regel erst,

wenn die Reparatur zweimal scheitert oder

Ihnen nicht zuzumuten ist oder wenn die

Ersatzlieferung fehlschlägt. Bei einem

geringfügigen Mangel ist ein solcher

Rücktritt allerdings nicht möglich.



Beweislastumkehr

Tritt der Mangel innerhalb der ersten

sechs Monate nach Übergabe auf, müssen Sie

als Kunde nicht mehr den meist mühsamen

Beweis erbringen, dass die Sache schon

fehlerhaft war, als Sie diese erhalten

haben. Behauptet der Verkäufer dennoch,

dass er Ihnen ein einwandfreies Produkt

übergeben habe und der Mangel erst durch

unsachgemäßen Gebrauch entstanden sei,

muss er dies auch beweisen. Diese

ebenfalls zugunsten der Verbraucher neu

geregelte Umkehr der Beweislast gilt aber

nur dann, wenn Sie die Ware von einem

Unternehmer, also nicht von privat gekauft

haben.



Gewährleistung und Garantie

Während der Verkäufer nach dem Gesetz zur

Gewährleistung verpflichtet ist, handelt

es sich bei der Garantie um eine

zusätzliche freiwillige Leistung, die

zumeist vom Hersteller übernommen wird.



So und wenn die sich weiter quer stellen

einfach direkt den Chef verlangen, und

wenn der sich auch quer stellt ab zum

Anwalt deines Vertrauens.

Ist doch ne glasklare Sache.