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Thema: "Frage an die Juristen hier!"



13.06.2006 10:33
Gast
und noch ein kleiner tip für die

zukunft!!nie mehr als 10% des kaufpreises

bei möbelfirmen im voraus bezahlen-dann

hat man immer genug geld als eigenbehalt

da und kann die ganze sache gelassener

angehen!!man umgeht damit solche risiken

wie konkurs oder zu lange lieferzeiten usw

-


13.06.2006 10:40
Gast
grundsätzlich hat der kunde bei Möbeln

einen anspruch auf gewährleistung von zwei

Jahren. In den ersten sechs monaten muss

der verkäufer beweisen, dass die ware

mangelfrei geliefert wurde. ist er dazu

nicht in der lage, wird angenommen, dass

der schaden schon bei der lieferung

bestand. Nach dem halben jahr dreht sich

die beweislast um und liegt dann beim

verbraucher.

Bei einem fehlerhaften möbelstück muss

beim vertragspartner als erstes eine

nachbesserung verlangt werden erst wenn

zwei reparaturversuche gescheitert sind,

könne der vertrag rückgängig gemacht, der

preis gemindert oder eine ersatzlieferung

verlangt werden.



13.06.2006 14:52
Gast
@ Kristina:



Der Chef des Möbelhauses verwechslet hier

wohl zwei Dinge: GEWÄHRLEISTUNG und

GARANTIE sind zwei grundverschiedene

Dinge!!!!



Ansprüche auf GEWÄHRLEISTUNG sind im

Gesetz verankert und können auch nicht

ausgeschlossen werden. Anspruchpartner ist

hierbei IMMER der Verkäufer und NIE der

Hersteller! Gewährleistungsansprüche

stehen dem Käufer immer zu, unabhängig vom

Bestehen einer Garantie!

Es ist auch völlig egal, ob der Artikel

ein Sonderangebot oder ähnliches war.



Die GARANTIE dagegen ist lediglich eine

FREIWILLIGE Zusage des Unternehmers

(Hersteller oder Verkäufer).

Dementsprechend hängt der Umfang der

Garantie vom Erklärten des Unternehmers

ab.



Also Du die Küchengeräte beim Möbelhaus

gekauft hast, hast Du den Anspruch auf

FEHLERFREI Ware bzw. MANGELFREI

Leistungserbringen erworben. Dieser

sogenannten Primären Leistungspflicht ist

das Möbelhaus nicht nachgekommen, da die

Ware mit einem Mangel behaftet war. Für

diesen Mangel haftet der Verkäufer nach

§439 BGB.



INTERESSANT für Dich noch: Es ist völlig

egal, das der Mangel erst bei Dir zu Hause

in Erscheinung getreten ist. Wenn der

Mangel innerhalb von 6 Monaten in

Erscheinung tritt, wird vermutet das er

bereits bei Übergabe vorhanden war. Das

gegenteil müsste der Verkäufer beweisen.



KOSTEN? Der Verkäufer hat ALLE Kosten zur

Mangelbeseitigung zu tragen (Arbeits-,

Material-, Versandkosten etc pp)



Lass Dich von denen nicht unterkriegen. Du

bist im Recht...



Bei weiteren Fragen kannst mich gerne

anmailen.

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