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Thema: "Frage an die Juristen hier!"
und noch ein kleiner tip für die
zukunft!!nie mehr als 10% des kaufpreises
bei möbelfirmen im voraus bezahlen-dann
hat man immer genug geld als eigenbehalt
da und kann die ganze sache gelassener
angehen!!man umgeht damit solche risiken
wie konkurs oder zu lange lieferzeiten usw
-
zukunft!!nie mehr als 10% des kaufpreises
bei möbelfirmen im voraus bezahlen-dann
hat man immer genug geld als eigenbehalt
da und kann die ganze sache gelassener
angehen!!man umgeht damit solche risiken
wie konkurs oder zu lange lieferzeiten usw
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grundsätzlich hat der kunde bei Möbeln
einen anspruch auf gewährleistung von zwei
Jahren. In den ersten sechs monaten muss
der verkäufer beweisen, dass die ware
mangelfrei geliefert wurde. ist er dazu
nicht in der lage, wird angenommen, dass
der schaden schon bei der lieferung
bestand. Nach dem halben jahr dreht sich
die beweislast um und liegt dann beim
verbraucher.
Bei einem fehlerhaften möbelstück muss
beim vertragspartner als erstes eine
nachbesserung verlangt werden erst wenn
zwei reparaturversuche gescheitert sind,
könne der vertrag rückgängig gemacht, der
preis gemindert oder eine ersatzlieferung
verlangt werden.
einen anspruch auf gewährleistung von zwei
Jahren. In den ersten sechs monaten muss
der verkäufer beweisen, dass die ware
mangelfrei geliefert wurde. ist er dazu
nicht in der lage, wird angenommen, dass
der schaden schon bei der lieferung
bestand. Nach dem halben jahr dreht sich
die beweislast um und liegt dann beim
verbraucher.
Bei einem fehlerhaften möbelstück muss
beim vertragspartner als erstes eine
nachbesserung verlangt werden erst wenn
zwei reparaturversuche gescheitert sind,
könne der vertrag rückgängig gemacht, der
preis gemindert oder eine ersatzlieferung
verlangt werden.
@ Kristina:
Der Chef des Möbelhauses verwechslet hier
wohl zwei Dinge: GEWÄHRLEISTUNG und
GARANTIE sind zwei grundverschiedene
Dinge!!!!
Ansprüche auf GEWÄHRLEISTUNG sind im
Gesetz verankert und können auch nicht
ausgeschlossen werden. Anspruchpartner ist
hierbei IMMER der Verkäufer und NIE der
Hersteller! Gewährleistungsansprüche
stehen dem Käufer immer zu, unabhängig vom
Bestehen einer Garantie!
Es ist auch völlig egal, ob der Artikel
ein Sonderangebot oder ähnliches war.
Die GARANTIE dagegen ist lediglich eine
FREIWILLIGE Zusage des Unternehmers
(Hersteller oder Verkäufer).
Dementsprechend hängt der Umfang der
Garantie vom Erklärten des Unternehmers
ab.
Also Du die Küchengeräte beim Möbelhaus
gekauft hast, hast Du den Anspruch auf
FEHLERFREI Ware bzw. MANGELFREI
Leistungserbringen erworben. Dieser
sogenannten Primären Leistungspflicht ist
das Möbelhaus nicht nachgekommen, da die
Ware mit einem Mangel behaftet war. Für
diesen Mangel haftet der Verkäufer nach
§439 BGB.
INTERESSANT für Dich noch: Es ist völlig
egal, das der Mangel erst bei Dir zu Hause
in Erscheinung getreten ist. Wenn der
Mangel innerhalb von 6 Monaten in
Erscheinung tritt, wird vermutet das er
bereits bei Übergabe vorhanden war. Das
gegenteil müsste der Verkäufer beweisen.
KOSTEN? Der Verkäufer hat ALLE Kosten zur
Mangelbeseitigung zu tragen (Arbeits-,
Material-, Versandkosten etc pp)
Lass Dich von denen nicht unterkriegen. Du
bist im Recht...
Bei weiteren Fragen kannst mich gerne
anmailen.
Der Chef des Möbelhauses verwechslet hier
wohl zwei Dinge: GEWÄHRLEISTUNG und
GARANTIE sind zwei grundverschiedene
Dinge!!!!
Ansprüche auf GEWÄHRLEISTUNG sind im
Gesetz verankert und können auch nicht
ausgeschlossen werden. Anspruchpartner ist
hierbei IMMER der Verkäufer und NIE der
Hersteller! Gewährleistungsansprüche
stehen dem Käufer immer zu, unabhängig vom
Bestehen einer Garantie!
Es ist auch völlig egal, ob der Artikel
ein Sonderangebot oder ähnliches war.
Die GARANTIE dagegen ist lediglich eine
FREIWILLIGE Zusage des Unternehmers
(Hersteller oder Verkäufer).
Dementsprechend hängt der Umfang der
Garantie vom Erklärten des Unternehmers
ab.
Also Du die Küchengeräte beim Möbelhaus
gekauft hast, hast Du den Anspruch auf
FEHLERFREI Ware bzw. MANGELFREI
Leistungserbringen erworben. Dieser
sogenannten Primären Leistungspflicht ist
das Möbelhaus nicht nachgekommen, da die
Ware mit einem Mangel behaftet war. Für
diesen Mangel haftet der Verkäufer nach
§439 BGB.
INTERESSANT für Dich noch: Es ist völlig
egal, das der Mangel erst bei Dir zu Hause
in Erscheinung getreten ist. Wenn der
Mangel innerhalb von 6 Monaten in
Erscheinung tritt, wird vermutet das er
bereits bei Übergabe vorhanden war. Das
gegenteil müsste der Verkäufer beweisen.
KOSTEN? Der Verkäufer hat ALLE Kosten zur
Mangelbeseitigung zu tragen (Arbeits-,
Material-, Versandkosten etc pp)
Lass Dich von denen nicht unterkriegen. Du
bist im Recht...
Bei weiteren Fragen kannst mich gerne
anmailen.
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